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   BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92   

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BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92 (https://dejure.org/1992,1947)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 (https://dejure.org/1992,1947)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 (https://dejure.org/1992,1947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 306
  • NVwZ 1994, 75
  • NZS 1993, 278 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1990 - 16 A 1244/88

    Einkommen; Anrechnung auf den Freibetrag; Änderung des Einkommens; Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Dieser Betrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes; dabei ist gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 BAföG das gesamte Einkommen des Kindes, das während des Bewilligungszeitraums erzielt wird, durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den Bedarf jedes Kalendermonats anzurechnen (ebenso VGH München, Urteil vom 11. November 1988, FamRZ 1989, 793; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand 1992, § 53 Rdnr. 23; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 53 Rdnr. 10).

    Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 BAföG auch das Mindestmaß des Vertrauensschutzes hätte verweigern wollen, das je nach den Umständen bei einer nachträglichen, dem Auszubildenden ungünstigen Änderung eines Bewilligungsbescheids verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 78, 101 ; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Januar 1988, NVwZ 1988, 859 f.; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 8 ff.).

    Ein weitergehender Vertrauensschutz ist nicht etwa - wie das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - angenommen hat - deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Auszubildende im allgemeinen nicht in der Lage sein wird, die ihm gezahlten Förderungsbeträge vom Beginn des Bewilligungszeitraums an ganz oder teilweise zum Zwecke der Erstattung zurückzulegen, und weil er möglicherweise auch von seinen Eltern die Mittel für die Erstattung nicht erhält.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Elterneinkommen - Erneute Berechnung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - , vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - ; vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5).

    In einer Entscheidung zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Urteil vom 12. März 1987 a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung bemerkt, der Auszubildende müsse damit rechnen, daß er verpflichtet sein könne, auch Förderungsbeträge zu erstatten, die ihm zunächst auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt worden seien; das Risiko, daß vom aktuellen Einkommen letztlich ein höherer Betrag angerechnet werde als in Anwendung der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG, sei für den Auszubildenden erkennbar.

  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Leisten die Eltern des Auszubildenden den im Änderungsbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so kann der Auszubildende gegen den Erstattungsbescheid nach § 53 Satz 2 BAföG F. 1986 die Einrede erheben, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zu (im Anschluß an den Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - ).

    Wie in diesen Fällen, so liegt die Lösung des aufgezeigten Problems auch in den Fällen der vorliegenden Art darin, daß der Auszubildende gegen den Rückforderungsbescheid die Einrede erheben kann, ihm stehe die zurückgeforderte Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG zu, da der ihm im Änderungsbescheid angerechnete Unterhaltsbetrag seiner Eltern von diesen nicht geleistet werde und seine Ausbildung daher gefährdet sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - ; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 9).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem - unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt ähnlichen - § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht gehindert gesehen, im Rahmen dieser - nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls zwingenden - Bestimmung über die Einziehung eines rechtswidrig erteilten Vertriebenenausweises den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (BVerfGE 59, 128 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).

    Eine ungünstige Änderung des Bescheids, die sich - wie hier die nachträgliche Versagung zuvor vorbehaltlos bewilligter und geleisteter Förderung - Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne beimißt, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig; diese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 53 BAföG, der die Änderung von Bewilligungsbescheiden wegen einer Änderung maßgeblicher Umstände regelt, in der hier einschlägigen Fassung des 10. Änderungsgesetzes einen anderen Regelungsgehalt hat als in der früheren Fassung, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101 ) beschäftigt hat.

    Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 BAföG auch das Mindestmaß des Vertrauensschutzes hätte verweigern wollen, das je nach den Umständen bei einer nachträglichen, dem Auszubildenden ungünstigen Änderung eines Bewilligungsbescheids verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 78, 101 ; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Januar 1988, NVwZ 1988, 859 f.; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 8 ff.).

  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 43.86

    Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Sie unterscheidet sich von ihm nicht nur insofern, als sie vom Auszubildenden unverzüglich geltend gemacht werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - ); sie ist auch in ihren Voraussetzungen - Gefährdung der Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern - und in ihrer Wirkung (vgl. § 36 Abs. 3 BAföG) einem etwa gebotenen Vertrauensschutz nicht gleichwertig.
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - , vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - ; vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5).
  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - , vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - ; vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes folgt aus dem Rechtsstaats- und dem darin enthaltenen Rechtssicherheitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das dem Bürger eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Eingriffe und damit die Möglichkeit verbürgt, sich darauf einzurichten (vgl. z.B. BVerfGE 50, 244 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
    Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts - wie übrigens auch in den Bestand eines Gesetzes (vgl. z.B. BVerfGE 76, 256 ) oder einer bestimmten Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfGE 84, 212 ) - dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen mußte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - ).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren -

  • BVerwG, 03.11.1992 - 11 B 40.92

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung - Notwendigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1988 - 7 S 1532/87

    Rückwirkende Rechtsänderung bei Ausbildungsförderung

  • VGH Bayern, 11.11.1988 - 12 B 84 A.2665
  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung -

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

    Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (BVerwG, Urteil vom 16. ezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 m.w.N.; kritisch dazu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29).

    Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 ).

    Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2012 - 11 LB 372/10

    Berufsbezogene Sonderrechte von Rechtsanwälten beim Zugang zu Mandanten während

    Dieser Antrag muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, bis dahin kann das Klagebegehren also noch konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - 11 C 6/92 -, juris, Rn. 8, m. w. N.).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Danach konnte ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei (s. Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306; Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11).
  • BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92

    Änderung eines Bewilligungsbescheids - Beginn des Bewilligungszeitraumes -

    Anwendung der im Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - entwickelten Grundsätze.

    Daß § 53 BAföG in der genannten Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als vor dem Inkrafttreten des 10. BAföG-Änderungsgesetzes hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 16. Dezember 1992 (BVerwG 11 C 6.92) dargelegt.

    Dieser Betrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes; dabei ist gemäß § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BAföG das gesamte Einkommen des Kindes, das während des Bewilligungszeitraums erzielt wird, durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den Bedarf jedes Kalendermonats anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) näher dargelegt.

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 53 BAföG in der nunmehr einschlägigen Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als in seiner früheren Fassung (siehe BVerwGE 91, 306 ; Urteil vom 24. März 1993 BVerwG 11 C 14.92 ).

    d) Die vom Beklagten vorgenommene Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. Oktober 1991 und 28. Juli 1992 sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ist vom Verwaltungsgerichtshof schließlich auch zu Recht (vgl. BVerwGE 91, 306 ) und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 59, 128 ) beurteilt worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

    Dabei ist das Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts von vornherein wenig schutzwürdig, wenn der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, juris Rn. 16 f.).

    Dabei ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts von vornherein wenig schutzwürdig, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, juris Rn. 16 f.).

    Auch wenn der Betroffene mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, juris Rn.17).

  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

    Wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, d.h. wenn der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 6.92, BVerwGE 91, 306, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Augsburg, 05.11.2013 - Au 3 K 13.1221

    Abänderung eines Bewilligungsbescheids zuungunsten des Auszubildenden;

    Bei der Anwendung des § 53 BAföG kann nicht auf die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen des § 48 SGB X zurückgegriffen werden, da dies durch den eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 53 Satz 3 BAföG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1992 - 11 C 6/92 - BVerwGE 91, 306).

    Vielmehr verliert sein Vertrauensschutzinteresse bereits dann erheblich an Gewicht, wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des Bewilligungsbescheids die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maß verletzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2010 - 12 ZB 09.340 - juris unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1992 - 11 C 6/92 - BVerwGE 91, 306).

    Unabhängig davon muss von einem Auszubildenden, der auf seinen Antrag hin (§ 46 BAföG) Förderungsleistungen bezieht, erwartet werden, dass er mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und den Auswirkungen der Ablegung der Abschlussprüfung in den Grundzügen vertraut ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2010 - 12 ZB 09.340 - juris unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1992 - 11 C 6/92 - BVerwGE 91, 306), zumal hier die Klägerin verpflichtet war, diese Änderung nach § 60 Abs. 1 SGB I anzuzeigen .

  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine

    Aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist auch eine sogenannte Vorausleistungseinrede (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 6/92, juris) ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung wohl zuließe.

    Stünde ihm die Einrede - die unverzüglich geltend gemacht werden muss und zur Voraussetzung hat, dass die Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, aaO) - weiterhin zu, müsste sich die Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 (Nr. 2) BAföG an die Eltern wenden.

  • OVG Sachsen, 23.04.2015 - 1 A 667/13

    Kinderbetreuungszuschlag; Änderungsbescheid

    Danach muss grundsätzlich das Vertrauen geschützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte monatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegt (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992, BVerwGE 91, 306).

    Hierbei wirkt sich bereits leichte Fahrlässigkeit zuungunsten des von einer Änderung Betroffenen aus (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 7 S 1923/92

    Anforderungen an die Begründung eines Bescheides, der einen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97

    Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben §

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2014 - 3 LB 4/14

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Krebserkrankung

  • VG Minden, 19.12.2007 - 6 K 1725/07

    Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids aufgrund einer Neuberechnung der

  • VG Ansbach, 29.06.2020 - AN 2 K 19.01702

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei zu niedrig angesetztem Einkommen

  • OVG Sachsen, 12.11.2020 - 3 A 1020/19

    Ausbildungsförderung; Rückerstattung; Vertrauensschutz; Waisengeld; Aufhebung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2004 - 3 L 96/02

    Kindertagesstätte, Förderung, Ermächtigungsgrundlage, Verordnung,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an

  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 41.92

    Antrag auf Zulassung von Lieferverkehr zu einer Filiale in einer Fußgängerzone -

  • VG Köln, 13.08.2013 - 7 K 3171/13

    Kein Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler bei Ausüben einer Funktion zur

  • VGH Hessen, 18.01.1994 - 9 UE 2387/90

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

  • VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.4860

    Ausbildungsförderung; Nichtbetreiben der Ausbildung wegen krankheitsbedingter

  • OVG Sachsen, 15.03.2012 - 1 A 817/11

    Ausbildungsförderung, Unterbrechung der Ausbildung

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 12 ZB 09.340

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Saarlouis, 28.08.2009 - 11 K 31/09

    Kein Vertrauensschutz bei Geschwistereinkommen (im konkreten Einzelfall)

  • VG Münster, 30.07.2014 - 6 K 2914/13
  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2009 - 6 K 288/08

    Rückforderung von Bafög-Leistungen; Vertrauensschutz

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